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Einsichtnahme in Zivilstandsregister der Zivilstandskreise

Die Frage, ob aktuelle Personenstands- und Zivilstandsdaten bis auf ca. 100 Jahre ab heute zurück eingesehen werden können, beschäftigt uns Forscher sehr. Im Folgenden Link finden Sie Hinweise, wie Sie zu einer Bewilligung gelangen und wie die verweigerte Einsichtnahme gerichtlich positiv angefochten wurde.

Dokument zum Fall in Solothurn (pdf)

Dokument - Zertifikatsarbeit > Einsichtsrecht und Einsichtspraxis in der Schweiz (pdf)Zertifikatsarbeit > Einsichtsrecht und Einsichtspraxis in der Schweiz (pdf)

Links im Internet
Praxis im Kt. Aargau


Ihr Obmann

Grundsätzliches:

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kann jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ein Dokument erstellt oder empfangen hat. Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich Gebührenpflichtig. Wenn die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder einschränkt, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein Schlichtungsgesuch an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten richten. Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die angefochten werden kann Die Zivilstandsämter sind in Zivilstandskreise unterteilt. Jeder Kreis umfasst eine oder mehrere Gemeinden. Die Zivilstandsämter unterliegen der direkten Aufsicht der Aufsichtsbehörde ihres Kantons.

Die Eintragung der Personendaten im Personenstandsregister, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung, das Vorverfahren und die Eintragung der Partnerschaft sowie die Beurkundung einer Kindesanerkennung, die Namensänderung usw. fallen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Zivilstandsämter.

 

   

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